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   OLG Rostock, 08.05.2008 - 11 UF 129/07   

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https://dejure.org/2008,15332
OLG Rostock, 08.05.2008 - 11 UF 129/07 (https://dejure.org/2008,15332)
OLG Rostock, Entscheidung vom 08.05.2008 - 11 UF 129/07 (https://dejure.org/2008,15332)
OLG Rostock, Entscheidung vom 08. Mai 2008 - 11 UF 129/07 (https://dejure.org/2008,15332)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zulässigkeit eines Teilurteils in einem Unterhaltsprozess

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss von Teilurteilen bei Unterhaltsansprüchen hinsichtlich des gleichen Zeitraumes; Klage auf Unterhaltserhöhung als unzulässiges sogenanntes horizontales Teilurteil; Abänderung einer Jugendamtsurkunde über die vollstreckbare Verpflichtung zur Zahlung von ...

  • Judicialis

    BGB § 1603 Abs. 1; ; BGB § 1603 Abs. 2; ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 3; ; BGB § 1612 a Abs. 1; ; EGZPO § 36 Nr. 4; ; ZPO § 301; ; ZPO § 323 Abs. 4; ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterhaltsabänderungsanspruch ist nicht teilurteilsfähig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Rostock 2008, 652
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 31.10.2007 - XII ZR 112/05

    Unterhaltspflicht eines in Verbraucherinsolvenz befindlichen Selbständigen

    Auszug aus OLG Rostock, 08.05.2008 - 11 UF 129/07
    Dies kann auch die das Kind betreuende Mutter sein, wenn die Inanspruchnahme des grundsätzlich barunterhaltspflichtigen Elternteils zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führen würde, weil er wesentlich geringere Einkünfte hat, als der betreuende Elternteil, der in deutlich günstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (ständ. Rechtsprechung des BGH, zuletzt FamRZ 2008, 137 m. w. N.).
  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 176/02

    Rechtsfolgen der Insolvenz eines einfachen Streitgenossen; Zulässigkeit eines

    Auszug aus OLG Rostock, 08.05.2008 - 11 UF 129/07
    Dabei ist der Erlass eines Teilurteils bereits dann unzulässig, wenn sich diese Gefahr durch abweichende Beurteilung eines Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug ergeben kann (BGH, MDR 2008, 331; MDR 2003, 467; FamRZ 2002, 1097; FamRZ 1999, 992 m.w.N.) und die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen erst dadurch entsteht, dass eine erstinstanzlich noch nicht entschiedene Widerklage im Berufungsrechtzug erweitert wird.
  • BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 269/06

    Unzulässigkeit eines Teilurteils auf Räumung einer Mietwohnung wegen

    Auszug aus OLG Rostock, 08.05.2008 - 11 UF 129/07
    Dabei ist der Erlass eines Teilurteils bereits dann unzulässig, wenn sich diese Gefahr durch abweichende Beurteilung eines Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug ergeben kann (BGH, MDR 2008, 331; MDR 2003, 467; FamRZ 2002, 1097; FamRZ 1999, 992 m.w.N.) und die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen erst dadurch entsteht, dass eine erstinstanzlich noch nicht entschiedene Widerklage im Berufungsrechtzug erweitert wird.
  • BGH, 05.06.2002 - XII ZR 194/00

    Verjährung des Ausgleichsanspruchs bei Scheidung nach DDR-Recht; Unzulässigkeit

    Auszug aus OLG Rostock, 08.05.2008 - 11 UF 129/07
    Dabei ist der Erlass eines Teilurteils bereits dann unzulässig, wenn sich diese Gefahr durch abweichende Beurteilung eines Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug ergeben kann (BGH, MDR 2008, 331; MDR 2003, 467; FamRZ 2002, 1097; FamRZ 1999, 992 m.w.N.) und die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen erst dadurch entsteht, dass eine erstinstanzlich noch nicht entschiedene Widerklage im Berufungsrechtzug erweitert wird.
  • BGH, 24.02.1999 - XII ZR 155/97

    Entscheidung durch Teilversäumnisurteil im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Rostock, 08.05.2008 - 11 UF 129/07
    Dabei ist der Erlass eines Teilurteils bereits dann unzulässig, wenn sich diese Gefahr durch abweichende Beurteilung eines Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug ergeben kann (BGH, MDR 2008, 331; MDR 2003, 467; FamRZ 2002, 1097; FamRZ 1999, 992 m.w.N.) und die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen erst dadurch entsteht, dass eine erstinstanzlich noch nicht entschiedene Widerklage im Berufungsrechtzug erweitert wird.
  • OLG Brandenburg, 26.08.1999 - 9 UF 7/99

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Gefahr widersprechender Entscheidungen im

    Auszug aus OLG Rostock, 08.05.2008 - 11 UF 129/07
    Insbesondere bei Unterhaltsansprüchen, die denselben Zeitraum betreffen, sind Teilurteile ausgeschlossen, wenn die Entscheidung über den Rest von Umständen abhängt, die auch für den bereits ausgeurteilten Teil maßgebend sind und die einer abweichenden Beurteilung ggf. in der Rechtsmittelinstanz unterliegen können (OLG Brandenburg, FuR 2000, 347; FamRZ 2000, 899; FamRZ 1997, 504; OLG Schleswig, FamRZ 1988, 1293).
  • OLG Brandenburg, 05.08.1999 - 9 UF 7/99
    Auszug aus OLG Rostock, 08.05.2008 - 11 UF 129/07
    Insbesondere bei Unterhaltsansprüchen, die denselben Zeitraum betreffen, sind Teilurteile ausgeschlossen, wenn die Entscheidung über den Rest von Umständen abhängt, die auch für den bereits ausgeurteilten Teil maßgebend sind und die einer abweichenden Beurteilung ggf. in der Rechtsmittelinstanz unterliegen können (OLG Brandenburg, FuR 2000, 347; FamRZ 2000, 899; FamRZ 1997, 504; OLG Schleswig, FamRZ 1988, 1293).
  • OLG Schleswig, 27.06.1988 - 15 UF 45/87
    Auszug aus OLG Rostock, 08.05.2008 - 11 UF 129/07
    Insbesondere bei Unterhaltsansprüchen, die denselben Zeitraum betreffen, sind Teilurteile ausgeschlossen, wenn die Entscheidung über den Rest von Umständen abhängt, die auch für den bereits ausgeurteilten Teil maßgebend sind und die einer abweichenden Beurteilung ggf. in der Rechtsmittelinstanz unterliegen können (OLG Brandenburg, FuR 2000, 347; FamRZ 2000, 899; FamRZ 1997, 504; OLG Schleswig, FamRZ 1988, 1293).
  • OLG Brandenburg, 18.07.1996 - 9 UF 5/96

    Zulässigkeit eines Teilurteils im Unterhaltsrechtsstreit

    Auszug aus OLG Rostock, 08.05.2008 - 11 UF 129/07
    Insbesondere bei Unterhaltsansprüchen, die denselben Zeitraum betreffen, sind Teilurteile ausgeschlossen, wenn die Entscheidung über den Rest von Umständen abhängt, die auch für den bereits ausgeurteilten Teil maßgebend sind und die einer abweichenden Beurteilung ggf. in der Rechtsmittelinstanz unterliegen können (OLG Brandenburg, FuR 2000, 347; FamRZ 2000, 899; FamRZ 1997, 504; OLG Schleswig, FamRZ 1988, 1293).
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